Satzung des TV Sontheim, beschlossen bei der GV am 11.09.2020.
§ 1
Name, Sitz und Zweck
1. Der im Jahre 1919 gegründete Verein führt den Namen “Turnverein Sontheim 1919 e. V.”. Der Verein hat seinen Sitz in Sontheim und ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Memmingen eingetragen.
2. a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977 (AO
1977). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
Im Einzelnen durch:
• Abhalten von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
• Instandhaltung der Sportstätten, sowie der Turn- und Sportgeräte
• Durchführung von Versammlungen, Vereinsabenden, Veranstaltungen geselliger Natur und sonstigen Festlichkeiten, sowie Durchführung von sportlichen Veranstaltungen
b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
e) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 2
Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist dem Bayerischen Landessportverband und denjenigen seiner Landesfachverbände angeschlossen, deren Sportarten im TV Sontheim betrieben werden. Der Verein und seine Mitglieder
erkennen die von den Verbänden erlassenen Bestimmungen (Satzungen, Statuten, Spielordnungen usw.) als unmittelbar für die betreffende Sportart verbindlich an.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
• a) ordentlichen Mitgliedern
• b) Ehrenmitgliedern
• c) Kindern (bis 14 Jahre)
2. Die ordentlichen Mitglieder gliedern sich in aktive und passive Mitglieder.
3. Ordentliches Mitglied kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat.
4. Schülerinnen und Schüler, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden als Kinder geführt. Sie sind nicht stimmberechtigt, müssen jedoch einen angemessenen Beitrag leisten.
5. Die aktive Teilnahme an den sportlichen Übungen und Veranstaltungen des Vereins setzt die aktive Mitgliedschaft im Verein voraus. Ausgenommen sind solche Veranstaltungen, die vom Vorstand
vereinsoffen erklärt werden.
6. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
7. Der Antrag auf Mitgliedschaft im TV Sontheim muss schriftlich und unter Verwendung des vorhandenen Aufnahmeantrages erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
8. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand mit Beirat.
§ 4
Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen möglich. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind vor dem Austritt zu erfüllen.
Ausgeliehenes Vereinseigentum ist unaufgefordert dem Vorstand zurückzugeben.
3. Ein Mitglied des Vereins kann auf Beschluss des Vorstandes und des Beirats, ein Mitglied des Vorstandes, bzw. des Beirats auf Beschluss der Generalversammlung jeweils mit einfacher Mehrheit
aus dem Verein ausgeschlossen werden.
4. Anträge auf Ausschluss müssen schriftlich beim Vorstand, bzw. bei der Generalversammlung gestellt werden. Sie bedürfen einer ausreichenden Begründung.
5. Dem Betroffenen ist in einem Zeitraum von 2 Wochen vor der Beschlussfassung des verhandelnden Gremiums ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
6. Die Abstimmung über den Ausschluss hat geheim zu erfolgen.
7. Gründe für den Ausschluss können sein:
• a) Grobe, bzw. wiederholte Verstöße gegen die Vereinssatzung
• b) Schädigung des Vereinsansehens. Dies gilt insbesondere auf dem Sportplatz und in dem Verein gastweise zur Verfügung gestellten Räumen, wenn dem Verein dadurch Nachteile
(Platzsperre, Androhung oder Ausspruch des Benutzungsverbots) entstehen können
• c) Mutwillige Beschädigung oder Zerstörung von Vereinseigentum
• d) Wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag, trotz Mahnung.
• e) Ausschluss aus dem BLSV oder einem seiner Fachverbände.
• f) Kriminelle Vergehen und der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
8. Bei Einspruch eines Mitgliedes gegen den Beschluss des Vorstandes mit Beirat entscheidet die Generalversammlung. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
9. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Gremium, das letztlich über den Ausschluss entschieden
hat.
§ 5
Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes mit Beirat und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung des Vorstandes mit Beirat folgende
Maßnahmen verhängt werden:
• a) Verweis
• b) angemessene Geldbuße
• c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief oder durch persönliche Übergabe zuzustellen.
§ 6
Beiträge
1. Die jeweiligen Mitgliedsbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden von der Generalversammlung festgelegt und sind jährlich zur Zahlung fällig.
2. Der Vorstand mit Beirat kann in besonderen Fällen (wirtschaftliche Notlage, besondere Härte) Beiträge auf Antrag stunden, zeitweise ermäßigen oder für einen bestimmten Zeitraum ganz
erlassen.
3. Ehrenmitglieder und Ehrenfunktionäre sind zur Bezahlung der Beiträge nicht verpflichtet.
§ 7
Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können bei der Generalversammlung und den Abteilungsversammlungen als Gäste jederzeit teilnehmen.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
4. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Verein sind:
• a) Der Vorstand
• b) Der Beirat
• c) Die Abteilungsversammlung
• d) Die Generalversammlung
• e) Der Vereinsjugendausschuss
§ 9
Generalversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung.
2. Die ordentliche Generalversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn dies
• a) der Vorstand beschließt oder
• b) 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich einem Vorstandsmitglied beantragt haben
• c ) das Interesse des Vereins fordert
3. Die Generalversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, das vom Vorstand hierfür bestimmt wurde.
4. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Sontheim und Aushang im Vereinskasten. Zwischen
dem Tage der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Generalversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten:
• a) Bericht des Vorstandes
• b) Kassenbericht
• c) Verlesen des Protokolls der letzten Generalversammlung
• d) Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
• e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
• f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge, sofern Änderungen durchgeführt werden.
6. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des gemäß Abs. 3 bestimmten Vorstandsmitgliedes bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
8. Zur Änderung dieser Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
9. Anträge können gestellt werden:
• a) von Mitgliedern
• b) vom Vorstand und Beirat
• c) von den Abteilungen
10. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Generalversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich
beim Vorstand des Vereins eingegangen sind.
Später eingehende Anträge dürfen in der Generalversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Generalversammlung mit einer Mehrheit
von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
11. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
12. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 10
Protokoll
1. In jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das ein getreues Bild ihres Ablaufes zu vermitteln hat. Aus ihm müssen Tag, Beginn, Tagesordnung, alle gestellten Anträge mit dem Namen
des Antragstellers, das Abstimmungsergebnis, alle beschlossenen Zusätze und das Ende der Versammlung ersichtlich sein.
2. Dem Protokoll ist die Anwesenheitsliste beizufügen.
§ 11
Abteilungsversammlung
1. Jede Abteilung hält jährlich mindestens einmal eine Abteilungsversammlung ab.
2. Die Einladung erfolgt durch Aushang in den Vereinskasten oder in elektronischer Form mit einer Frist von 7 Tagen.
3. In diesen Abteilungsversammlungen haben nur die in der Abteilung aktiv tätigen Mitglieder Zutritt und Stimmrecht.
4. Mitglieder, die in mehreren Abteilungen aktiv sind, haben in allen diesen Abteilungsversammlungen Sitz und Stimme. In diesen Abteilungsversammlungen beraten die Abteilungen ihre Tätigkeit. Zu
den regelmäßigen Beratungspunkten zählen:
• a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Abteilungsleiters
• b) Wahl des Abteilungsleiters und seines Stellvertreters
• c) Wahl der Abteilungsfunktionäre
• d) Wahl der Übungsleiter
• e) Erstellung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Vorstandes
5. Alle Abteilungen können nur abteilungsinterne Probleme in ihren Abteilungsversammlungen beraten und sind zur Abgabe von Willenserklärungen Dritten gegenüber nicht berechtigt.
6. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende
Kassenführung kann jederzeit von den Kassenbeauftragten des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des
Vorstandes.
7. Abteilungsleiter können für Anschaffungen der eigenen Abteilung im Einzelfall Verpflichtungen bis der Höhe eingehen, die in §16, Abs. 1 festgelegt ist. Die mündliche Zusage eines Vorstandsmitglieds muss dazu eingeholt werden. Höhere Ausgaben müssen vom Vorstand des Vereins beschlossen werden.
§ 12
Beirat
1. Der Beirat des Vereins setzt sich zusammen aus:
• a) den Abteilungsleitern der Vereinsabteilungen
• b) der Vereinsjugendleitung
• c) dem Schiedsrichterobmann des Vereins
2. Der Beirat hat den Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen und zu beraten.
3. Der Beirat wird durch ein Vorstandsmitglied schriftlich oder fernmündlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3 Tagen
einberufen.
4. Der Beirat kann nur zusammen mit dem Vorstand einberufen werden. Beide müssen einberufen werden, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern des Beirats gefordert wird.
§ 13
Leitung des Vereins
1. Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand.
2. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
• a) die Bewilligung von Ausgaben
• b) die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung
• c) die Aufnahme, den Ausschluss und die Maßregelung von Mitgliedern
• d) alle Entscheidungen, soweit sie die Vereinsinteressen berühren und im Innenverhältnis des Vereins die Befugnisse der Einzelabteilungen überschreiten.
3. Der Vorstand besteht aus mindestens vier und maximal neun Personen, die gem. § 14 gewählt werden.
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenverteilung geregelt wird.
5. Der Vorstand wird von einem Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder fernmündlich unter Angabe der Tagesordnung
mit einer Frist von mindestens drei Tagen. Er muss einberufen werden, wenn dies von zwei Vorstandsmitgliedern gefordert wird. Er ist beschlussfähig,
wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ältesten,
anwesenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag.
6. Der Vorstand ist angehalten, in der Leitung des Vereins größtmögliche Objektivität und Neutralität allen Vereinsabteilungen gegenüber zu wahren.
7. Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§ 14
Wahlen
1. Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Im jährlichen
Wechsel werden zur Vermeidung des Austausches des gesamten Vorstandes jeweils die Hälfte des vertretungsberechtigten bzw. des Vorstandes neu gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands
während seiner Amtszeit vorzeitig aus, können die Aufgaben des Vorstandsmitglieds von einem anderen Vorstandsmitglied weitergeführt werden. Die Bestimmung
eines Beauftragten kann unterbleiben, wenn der Vorstand trotz Ausscheiden des Mitgliedes beschlussfähig und gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt bleibt. Das Amt des
Beauftragten endet mit der Neuwahl des Amtes auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
2. Die Wahlvorschläge werden von den einzelnen Abteilungen in den vor der jeweiligen Generalversammlung stattfindenden Abteilungsversammlungen erarbeitet.
3. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Weise vorzunehmen, wenn die Versammlung nichts anders beschließt.
4. Vor den Wahlen ist ein Wahlausschuss mit bis zu drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu
kontrollieren.
5. Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.
6. Vor der Wahl hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllen. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter
vor der Abgabe eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
7. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
8. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Versammlungsleiter bekanntzugeben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.
9. Mitglieder, die in einer Abteilungsversammlung in ein Amt einer Abteilung gewählt worden sind, können jederzeit für ein Vorstandsamt kandidieren. Im Falle der Wahl des Kandidaten hat die
Abteilung das so verwaiste Amt neu zu besetzen.
10. Außer durch Tod, Beendigung der Mitgliedschaft im Verein und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Mitglieds des Vorstands durch Amtsenthebung und Ausschluss. Die Mitglieder des
Vorstands können nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes schriftlich gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied oder der Mitgliederversammlung ihren Rücktritt erklären.
§ 15
Gerichtliche Vertretung
1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des §§ 26 BGB).
2. Die zwei im Vereinsregister anzumeldenden Vorstandsmitglieder werden durch den Vorstand gemäß der Geschäftsordnung bestimmt.
§ 16
Verwaltung.
1. Jedes Vorstandsmitglied kann im Einzelfall Ausgaben und Verpflichtungen für Anschaffungen des Vereins bis zu einer Höhe von EURO 500 in eigener
Zuständigkeit tätigen.
2. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit in die Kassen und Protokollbücher Einsicht nehmen.
3. Die von der Generalversammlung gewählten Kassenprüfer prüfen die Kasse des Vereins, sowie evtl. Kassen der Abteilungen, erstatten der Generalversammlung
einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.
4. - gestrichen -
5. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
6. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung
- auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG - ausgeübt werden.
7. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (6) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
8. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
9. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden
sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
10. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 17
Kassenverwaltung
1. Ein oder mehrere Vorstandsmitglieder führen die Kassengeschäfte des Vereins. Sie verwalten die Barbestände und die Konten.
2. Die mit der Kassenführung beauftragten Vorstandsmitglieder erteilen alle Auszahlungsanordnungen der laufenden Geschäfte des Vereins.
3. Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die vom Vorstand einmal beschlossen wurden leisten die Beauftragten in eigener Zuständigkeit. Dabei ist eines der
beauftragten Vorstandsmitglieder allein zeichnungsberechtigt.
4. Die Beauftragten sind verpflichtet, über alle Einnahmen und Ausgaben ordentlich Buch zu führen und alljährlich der ordentlichen Generalversammlung Rechnung
zu legen.
5. Die Beauftragten sind für die rechtzeitige Einhebung der Mitgliedsbeiträge verantwortlich. Fälle, in denen der Beitrag nicht einzuheben ist, sind dem Vorstand zu
melden. Hilfskräfte können bei der Einbringung von Mitgliedsbeiträgen unterstützen, obliegen aber der Verantwortung der Beauftragten.
6. Die Beauftragten haben dem Vorstand laufend über die Entwicklung der Kassenlage zu berichten.
§ 18
Protokollführung
Ein oder mehrere Vorstandsmitglieder führen Protokoll über alle Generalversammlungen, Abteilungsversammlungen und Vorstandssitzungen.
§ 19
Ersatzanspruch
Alle mit einem Ehrenamt des Vereins betrauten Personen haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich geleistete Ausgaben, die belegt werden müssen.
§ 20
Einnahmen
1. Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
• a) den Beiträgen der Mitglieder
• b) den Überschüssen aus den sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins
• c) aus Zuschüssen von öffentlicher und privater Hand
• d) aus freiwilligen Spenden
2. Alle diese Einnahmen sind Einnahmen des Vereins, nicht einer Vereinsabteilung. Keine Abteilung hat Anspruch auf bevorzugte Behandlung bei Ausgaben.
§ 21
Unfallverletzung
1. Alle Aktiven, die bei einer sportlichen Veranstaltung, bzw. Übungsstunde verletzt werden, müssen selbst dafür Sorge tragen, dass die Unfallmeldung rechtzeitig erfolgt. Dazu müssen sie ihre
Verletzung beim Vorstand melden.
2. Liegt der Verletzte im Krankenhaus, so ist der jeweilige Spielführer bzw. Übungsleiter für die rechtzeitige Meldung verantwortlich.
3. Das für den Versicherungsschutz verantwortliche Vorstandsmitglied kann für Versäumnisse auf diesem Gebiet nicht haftbar gemacht werden, wenn ihm eine
Verletzung nicht rechtzeitig gemeldet wurde.
§ 22
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Generalversammlung darf nur erfolgen, wenn es
• a) der Vorstand mit Beirat mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
• b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt sein Vermögen an die Gemeinde Sontheim mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich
zur Förderung des Sports verwendet werden darf. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 23
Vereinsordnungen
1. Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe.
2. Der Vorstand ist ermächtigt, Vereinsordnungen zu beschließen, die vom Beirat zu genehmigen sind.
3. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Vereinssatzung und werden nicht im Vereinsregister eingetragen.
4. Alle Vereinsordnungen müssen den Mitgliedern in geeigneter Form bekanntgemacht werden. Gleiches gilt für Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen.
5. Vereinsordnungen können für folgende Bereiche erlassen werden:
• Geschäftsordnung
• Finanzordnung
• Jugendordnung
• Beitragsordnung
• Verwaltungs- und Reisekostenordnung
• Übungsleiterordnung
• Ehrenordnung
6. Zum Inhalt, Zweck und Umfang einer konkreten Vereinsordnung gelten die Ausführungen in dieser Satzung.
7. Datenschutzerklärung
Zur Wahrung des Datenschutzes gemäß den gesetzlichen Vorgaben gilt die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung des Vereins. Diese ist mit dem Mitgliedsantrag oder auf Wunsch des Mitglieds
auszuhändigen
§ 24
Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet über die ihr über den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der
Grundsätze dieser Satzung unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
2. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die gemäß § 23 2. beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser
Satzung.
3. Die Vereinsjugendleitung ist Mitglied des Beirats.
4. Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Satzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendausschusses.
5. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
§ 25
Gültigkeit dieser Satzung
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 11.09.2020 beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten damit außer Kraft.
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